Einige Gesetze enthalten zwingende Vorgaben zur Schriftform, z.B. Widersprüche.
Hier ist § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu beachten:
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Bsp.: Eine einfache Mail führt zu keinem wirksamen Widerspruch.
Gesicherte Kommunikation
Bei Zusendung von E-Mail Nachrichten, die personenbezogene Daten enthalten, beachten Sie bitte unsere Hinweise zur gesicherten Kommunikation.