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Abwasser - Dezentrale Beseitigung von Regenwasser

Nach § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese "dezentrale" Beseitigung von Niederschlagswasser ist in der Niederschlagswasserverordnung des Landes vom 22.03.1999 weiter konkretisiert worden. Die materiellen Anforderungen sind in dem Leitfaden"Gewässerbezogene Anforderungen an Abwasserleitungen" und in der Arbeits- und Merkblattreihe DWA A/M 102 der LUBW enthalten. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung  sind generell drei Randbedingungen zu beachten:

  • Niederschlagswasser darf nur dezentral beseitigt, also in ein Oberflächengewässer beziehungsweise in das Grundwasser eingeleitet werden, wenn dies schadlos (stofflich und hydraulisch) möglich ist.
  • Die Schadlosigkeit ist anhand der technischen Vorgaben "Anforderungen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten" der LUBW nachzuweisen (Bewertungsverfahren ATV-DVWK-M 153).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei. Ob dies möglich ist, hängt vom Ort des Anfalls, von der Belastung des Niederschlagswassers und von der Empfindlichkeit des Gebietes statt (zum Beispiel Wasserschutzgebiet, Altlastenfläche, usw.).

Die Gemeinden sind in der Ortslage grundsätzlich zuständig für die Abwasserbeseitigung. Personen, bei denen das Abwasser anfällt, sind verpflichtet, dieses den Gemeinden zu überlassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fällt auch Niederschlagswasser, welches dezentral, das bedeutet auf dem eigenen Grundstück, entsorgt wird. In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer – auch Unternehmen – für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen. Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser

  • durch ortsnahe Versickerung oder
  • ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist.

Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser benötigen Sie eine Erlaubnis. In bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei. Bei Flächen größer als 1200 Quadratmeter müssen Sie sie jedoch anzeigen. Ausnahmen sind möglich.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen Sie:

  • Im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten
  • Auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und für Niederschlagswasser von nicht beschichteten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern

Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei. Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:

  • Dachflächen
    Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
  • Befestigte Grundstücksflächen
    Ausnahme: Gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen
  • Öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
    Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
  • Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser
  • Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen

Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,

  • wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
  • die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.

Ausnahmen sind möglich.

Informationen:

Vorab informieren: