Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 60 km/h und deren Anhänger sind u.a. bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen sowie bei An- und Abfahrten von der Zulassungspflicht ausgenommen.
Dies gilt nur wenn:
- für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist. Fahrten mit grünen Kennzeichen (steuerbefreite Fahrzeuge) sind erlaubt,
- für jedes Fahrzeug (mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bbH bis 6 km/h) eine Betriebserlaubnis1 vorliegt,
- für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht.
Bei Umzugswägen mit An- und Aufbauten, die wesentlich verändert wurden und auf denen Personen befördert werden, müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) begutachtet werden (siehe Merkblatt „Brauchtumsveranstaltungen“). Bitte fragen Sie im Zweifelsfall beim TÜV nach.
Bitte beachten Sie unsere Merkblätter.
Für Fahrzeuge die keine Betriebserlaubnis besitzen und für Fahrzeuge bei denen durch bauliche Veränderung die zulässigen Abmessungen (ohne An- und Aufbauten) überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung gem. §70 StVZO/§ 47 FZV für die Teilnahme an der Veranstaltung erforderlich.
Die Ausnahmegenehmigung erteilt die Kfz-Zulassungsbehörde. Zur Beantragung dieser Genehmigung ist ein Gutachten vom TÜV erforderlich. Bitte reichen Sie die Unterlagen (Antragsformular mit Angaben zur Umzugsstrecke/ Fahrzeugliste und dem TÜV-Gutachten) rechtzeitig beim Landratsamt Rottweil. Kfz-Zulassungsbehörde, Königstraße 36, 78628 Rottweil, ein.
Die Ausnahmegenehmigungen müssen jährlich neu beantragt werden.
Bitte führen Sie bei den Umzügen die
- Betriebserlaubnis (falls vorhanden)
- TÜV- Gutachten
- Ausnahmegenehmigung
- Versicherungsbestätigung
mit.
1Betriebserlaubnis: Bescheinigung, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht bzw. ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis.