Vorgezogene Naturschutzmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anerkannt werden. Mit der Ökokonto-Verordnung wurden landesrechtliche Regelungen zum Verfahren und der Anerkennung sowie zur Bewertung und Handelbarkeit der Maßnahmen getroffen.
Weitere Informationen sowie der Zugang zum Ökokonto-Maßnahmenantrag erhalten Sie unter folgendem Link:
www.lubw.bwl.de/servlet/is/72190/