Man unterscheidet:
Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.
Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Hinweis: Die innerdeutschen Fernlinienverkehre sind nicht in Verkehrsverbünde einbezogen.
Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.
Je nach Angebot erhalten Sie dort ein Antragsformular oder Sie können es im Internet herunterladen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und holt Stellungnahmen von Stellen ein, die im Einzugsbereich der geplanten neuen Linie liegen.
Dazu gehören üblicherweise:
Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis des Prüfverfahrens schriftlich mit.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums
üblicherweise drei Monate
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
je nach Liniengestaltung und Prüfungsaufwand: EUR 100,00 – 2.440,00
Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Genehmigungsantrag.
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist unter folgendem Internet-Link verfügbar:
Der Landkreis Rottweil kommt hiermit dem Informationsanspruch Dritter nach. Es soll insbesondere potenziellen Mitbewerbern an dem im Landkreis Rottweil bestehenden ÖPNV-Markt die Möglichkeit eröffnet werden, sich hinreichend früh über im Landkreis Rottweil auslaufende Genehmigungen zu informieren und gegebenenfalls entsprechende Konkurrenzangebote zu den bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen im Sinne eines Genehmigungswettbewerbs erstellen zu können. Ferner hat der potenzielle Mitbewerber somit frühzeitig die Möglichkeit, sich die für eine Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragsunterlagen rechtzeitig beschaffen zu können.
Die auslaufenden, in der Genehmigungszuständigkeit des Landratsamtes Rottweil liegenden Linienverkehre nach § 42 PBefG, werden hier in der Linienübersicht veröffentlicht.
Nach gegenwärtiger Kenntnislage kann davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Linienbetreiber einen Weiterbetrieb ihres Linienverkehrs beabsichtigen.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)