Regelverfahren nach §§1, 37 FlurbG
Aktuelles
Öffentliche Bekanntmachung vom 25.04.2022
Wunschtermin:
Informationen_zum_Wunschtermin.pdf
Merkblatt_zum_Wunschtermin.pdf
Erhebungsbogen_Wunschprotokoll.pdf
Karte neue Blöcke
Vollmacht_Vordruck.pdf
Bodenwertkarten zum Feststellungsbeschluss
Blatt 1 Blatt 2 Blatt 3
Blatt 4 Blatt 5 Blatt 6
Blatt 7 Blatt 8 Blatt 9
Gebietskarte, Stand Nachtrag 3
Gebietskarte III
Wege- und Gewässerkarte, Stand Nachtrag 6 & 7
WGK_Nachtrag 6 & 7
Wegebau Brachfeld
Wegebau Dornhan Nord
Wegebau Dornhan Süd
08.12.2009
Zusammensetzung des Vorstands der TG
Weitere Downloads:
Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung
Allgemeine Verfahrensdaten | |
Verfahrensfläche (ha) | rd.1212 |
Beteiligte | rd. 480 |
Flurstücke - alt | rd. 2730 |
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft |
Günter Wößner (Vorsitzender), Dornhan |
Hans Lampprecht (stv. Vorsitzender), Dornhan |
Willi Beilharz, Gundelshausen |
Werner Rumpel (nicht beteiligt), Dornhan |
Hans-Georg Ruoff, Hopfau |
Pius Trick, Bettenhausen |
Reiner Zinßer, Dornhan |
Verfahrensablauf | |
Aufklärungsversammlung nach § 5(1) FlurbG | 20.10.2008 |
Behördentermin nach § 5(2) FlurbG | 24.07.2008 |
Anordnung (Flurbereinigungsbeschluss) | 23.02.2009 |
Wahl des Vorstands der TG | 08.12.2009 |
Wertermittlung der Grundstücke | 2012/13 |
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan | 2015 |
Ausbau | 2016-2022 |
keine
Vor Beginn des Verfahrens werden alle voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer über Zweck, Ziele, geschätzte Kosten und Ablauf informiert. Das geschieht durch Bürgerversammlungen, Mitteilungsblätter der Gemeinde und Informationsveranstaltungen.
Nach der Information der Öffentlichkeit beschließt die zuständige Behörde das Flurneuordnungsverfahren und ordnet es an.
Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, z.B. durch Aushänge oder Bekanntmachungen in der Gemeindezeitung.
In der Flurbereinigungsgemeinde und den angrenzenden Gemeinden liegen Gebietskarten einen Monat lang öffentlich aus. In diesen Karten ist das Flurbereinigungsgebiet dargestellt.
Alle Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und die Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und entsteht kraft Gesetzes mit dem Flurbereinigungsbeschluss.
Die Teilnehmer haben bestimmte Rechte. Die Teilnehmergemeinschaft wählt einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Er führt die Geschäfte, vertritt die Interessen der Teilnehmer und wirkt an der Flurneuordnung mit.
Vor der Neugestaltung des Geländes wird der Wert der betroffenen Grundstücke ermittelt. Dadurch soll eine wertgleiche Abfindung der Eigentümer sichergestellt werden.
Landwirtschaftliche Sachverständige bewerten die Bodengüte der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen.
Handelt es sich bei den betroffenen Grundstücken um Bauland oder bebaute Grundstücke, wird der Verkehrswert herangezogen.
Die Ergebnisse der Wertermittlung werden drei bis vier Wochen öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können die Teilnehmer Einwände gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorbringen.
Begründete Einwendungen werden in die Feststellung der Wertermittlung aufgenommen.
Gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse kann Widerspruch und danach gegebenenfalls Klage beim Flurbereinigungsgericht erhoben werden.
Nach der Wertermittlung erarbeitet die untere Flurbereinigungsbehörde die Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes im Einvernehmen mit
Die Ergebnisse werden in einem Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammengefasst.
Die Maßnahmen dieses Plans und der Kosten- und Finanzierungsplan müssen durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden. Wenn die Ausgaben bewilligt sind, kann mit dem Ausbau und der Vermessung als Grundlage für die Neuzuteilung begonnen werden.
Hinweis: Alle Teilnehmer müssen vor der Neuzuteilung bei einem Planwunschtermin über ihre Abfindungswünsche gehört werden. Ein Rechtsanspruch auf die Erfüllung der Wünsche besteht nicht.
Den Teilnehmern werden in der vorläufigen Besitzeinweisung vorläufige neue Grundstücke zugeteilt. Dabei werden die vorgesehenen neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen und markiert.
Damit geht noch kein Eigentum über. Die Teilnehmer müssen die neuen Flächen bewirtschaften.
Sie können so durch eigene Bewirtschaftung beurteilen, ob die Abfindungsgrundstücke vergleichbar mit den eingebrachten Grundstücken sind.
Nach der vorläufigen Besitzeinweisung erstellt die untere Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan. Darin sind alle im Rahmen der Flurbereinigung getroffenen Maßnahmen und Regelungen aufgeführt. Er wird öffentlich bekannt gegeben und liegt vier Wochen zur Einsichtnahme aus. Zusätzlich erhalten alle Teilnehmer einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan.
Er enthält die sie persönlich betreffenden Regelungen, beispielsweise den Flurbereinigungsnachweis "Alter Bestand" und "Neuer Bestand". Auch eine detaillierte Abrechnung über die Beiträge und Geldentschädigungen gehört dazu.
Gegen den Flurbereinigungsplan kann nur im Anhörungstermin Widerspruch erhoben werden.
Der Abschluss des Verfahrens besteht aus:
keine
staatliche Zuschüsse: 55 bis 85 Prozent
Restbetrag: Beiträge der Teilnehmergemeinschaft und eventuell freiwillige Beiträge zum Beispiel der Gemeinden zur Entlastung der Teilnehmer.
Tipp: Der Beitrag einzelner Teilnehmer kann auch in Form von Dienstleistungen oder Sachbeiträgen erbracht werden (beispielsweise indem jemand als Messgehilfe im Verfahren tätig wird beziehungsweise Maschinen oder Material für den Bau zur Verfügung stellt).
Weitere Informationen zum Thema Flurneuordnung erhalten Sie auf den Internetseiten der
Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg