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Sozialhilfe - Nachbearbeitung/Rückforderung

Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform zum 01.01.2005 wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das Sozialgesetzbuch ersetzt. Die Altakten nach dem BSHG sind jedoch noch im Rahmen der Nachbearbeitung auf bestehende Ansprüche und offene Forderungen des Kreissozialamtes zu prüfen, diese sind geltend zu machen und beizu-treiben. Die Akten sind abzuschließen und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewah-rungsfristen zu archivieren.
Neben den BSHG Altakten werden von der Nachbearbeitung auch die Akten mit befristeten Niederschlagungen aus allen Sachgebieten des Dezernates IV  übernommen und diese offenen Forderungen von der Nachbearbeitungsstelle weiterverfolgt.
Das Mahn- und Beitreibungswesen wird vom Dezernat 4 - Soziales, Jugend und Ver-sorgung für deren Forderungen in eigener Zuständigkeit erledigt und somit nicht an die Landkreiskasse zur Vollstreckung übertragen

Vorab informieren: