Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen
Vorab informieren:
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste.
Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.
Aufgeführt wird in der Denkmalliste:
Kurzbezeichnung des Kulturdenkmals
Lage
charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
Ein Kulturdenkmal wird in die Denkmalliste aufgenommen:
automatisch durch die zuständige Stelle
oder wenn jemand die Eintragung verlangt, z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin und es die nötige Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz hat.
Die Denkmalliste kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Als Eigentümer können Sie die Eintragung formlos beantragen. Sie werden dann auf die Rechte und Pflichten hingewiesen, die der Besitz eines Kulturdenkmals mit sich bringt.
Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung, wenn Ihr Antrag Erfolg hatte.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Keine
Bitte wählen Sie aus den folgenden Links die Ansprechpartner aus, die für die Gemeinde in der Ihr Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll zuständig sind.
Für die Gemeinden:
Aichhalden, Bösingen, Deißlingen, Dietingen, Dornhan, Dunningen,
Eschbronn, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen und Zimmern o. R. Frau Hugger
Die Städte Oberndorf a.N., Rottweil, Schramberg und Sulz a.N. haben eine eigene Baurechtsbehörde.