Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.
Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.
Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.
Begünstigt werden:
Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.
Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.
Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind
Die bescheinigten Aufwendungen können Sie über mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen.
Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b
Einkommenssteuergesetz zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für Anschaffungs- u. Herstellungskosten sowie zur Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
bei bescheinigten Aufwendungen
bis 2.500,00 € = 50,00 €
bis 25.000,00 € = 75,00 €
bis 50.000,00 € = 100,00 €
bis 250.000,00 € = 200,00 €
bis 500.000,00 € = 300,00 €
je weitere 500.000,00 € = 300,00 €
Bitte wählen Sie aus den folgenden Links die Ansprechpartner aus, die für die Gemeinde in der Ihr Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll zuständig sind.
Für die Gemeinden:
Aichhalden, Bösingen, Deißlingen, Dietingen, Dornhan, Dunningen,
Eschbronn, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen und Zimmern o. R.
Frau Hugger
Die Städte Oberndorf a.N., Rottweil, Schramberg und Sulz a.N. haben eine eigene Baurechtsbehörde.