Am 12.11.2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) beschlossen.
Das Landesgaststättengesetz (LGastG) gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Das Gesetz unterscheidet damit zukünftig nicht mehr, ob alkoholische oder alkoholfreie Getränke angeboten werden.
Auch für Vereine gilt das LGastG – hier gibt es jedoch Ausnahmen.
Der Betrieb eines vorübergehenden Ausschanks ist in Baden-Württemberg weiterhin nur aus besonderem Anlass möglich (bspw. Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereinsveranstaltung). Dieser Anlass muss deshalb auf der Anzeige entsprechend dargestellt werden. Dasselbe gilt auch für Reisegewerbekarteninhaber.
Zur Erleichterung des Verfahrens finden Sie hier die entsprechende Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes.
Bitte füllen Sie das Anzeigeformular aus und geben es spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausübung beim zuständigen Rathaus im Ort der Veranstaltung ab.
Wenn Sie früher als 2 Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf das zuständige Rathaus zu, um eine Ausnahme von der Frist zu beantragen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus unter Gaststättenrecht: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Bitte beachten Sie bei Ihren Veranstaltungen folgende Hinweise.