Unterhaltsvorschuss beantragen

Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind manchmal mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wenn bestehende Unterhaltsverpflichtungen von einem Elternteil nicht erfüllt werden, darf dies nicht zu Lasten des Kindes gehen. Zur finanziellen Entlastung alleinstehender Elternteile kann daher aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.
Vom 13. bis zum 18. Lebensjahr besteht nur Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil lediglich aufstockend Leistungen nach dem SGB II bezieht, da er mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 € (brutto) verfügt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt:

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: ab 01.01.2023               187 Euro  monatlich
vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: ab 01.01.2023  252 Euro monatlich
Vom 13. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr: ab 01.01.2023        338 Euro monatlich

Hinweis: Der Unterhaltspflichtige wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Unterhaltsvorschussleistungen werden von der auszahlenden Stelle vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert.


^
Voraussetzungen
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil
    • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
  • Das Kind
    • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
    • lebt in Deutschland
    • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
  • Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
    • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
    • durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
^
Verfahrensablauf

Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.

Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.

^
Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Meldebescheinigung
  • wenn vorhanden:

          - Scheidungsurteil

          - Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von

             Unterhaltsansprüchen

^
Frist/Dauer

keine

^
Rechtsbehelf

Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb der auf dem Bescheid angegebenen Frist bei der Behörde Widerspruch einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie wie im Widerspruchsbescheid erläutert Klage erheben.

^
Rechtsgrundlage
^
Zugehörigkeit zu