Kraftfahrzeug (neu) - Zulassung beantragen

Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen Sie Ihr Fahrzeug in den meisten Fällen vorher zulassen. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde die gestempelten Zulassungspapiere und Kennzeichen.

Seit dem 1. Oktober 2019 können Bürgerinnen und Bürger alle Standardzulassungsvorgänge im Internet abwickeln.

Sie können einen Online-Antrag stellen, wenn Ihr Fahrzeug

  • nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurde und
  • Kfz-Kennzeichen mit Stempelplaketten sowie Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdeckten Sicherheitscodes hat oder
  • ein Neufahrzeug ist.

Sie benötigen dazu den neuen Personalausweis (nPA) oder elektonischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2".

Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Hinweis: Eine bestimmte Buchstaben- Zahlenkombination des Kennzeichens (Wunschkennzeichen) oder ein bestimmtes Unterscheidungszeichen bei wieder eingeführten „Altkennzeichen“ in einem Landkreis können Sie nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantragen.
Eine nachträgliche Änderung einmal zugeteilter Kennzeichenkombinationen ist nur gegen Gebühr möglich.

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Team
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
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Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet. Sie können auch einen Vertreter (z.B. Ihren Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen, je nach Angebot auch als Download herunterladen und es zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde können Sie den Antrag auch als Online-Dienst über das Internet stellen.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular liegt auch bei der Zulassungsstelle vor Ort aus
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters:
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II und
      • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder
      • Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a Satz 1 StVZO
    • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt war: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Hinweise:

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung vorlegen.
  • Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.
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Kosten/Leistung

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 30,60

Hinweis: Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Öffnungszeiten:

Mo.-Mi. 08:00 - 14:00 Uhr
Do.        08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr.          07:00 - 12:00 Uhr
Sa.         09:00 - 12:00 Uhr

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