Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Reichen Sie die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt.
Nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren" oder bei einem Abbruch das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet auch zum Herunterladen zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Gemeinde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Bringt einer der Benachrichtigten seine Bedenken vor, leitet die Gemeinde diese unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiter. Sie überprüft diese Bedenken und unterrichtet die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
Sie müssen die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, reichen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung ein.
Bearbeitungsfristen:
jeweils ab Vollständigkeit der Bauvorlagen beim
Kreisbauamt gerechnet
Fristen für den Baubeginn:
Es entstehen weitere Kosten für die Eingangsbestätigung und die Angrenzerbenachrichtigung. Diese werden aufgrund von Satzungen von den Gemeinden erhoben.
Digitale Antragstellung
Ausführliche Informationen zu vorgegeben Dateistandards und zur digitalen Antragsübermittlung finden Sie hier.
Bitte wählen Sie aus den folgenden Links die Ansprechpartner aus, die für die Gemeinde, in der Ihr Bauvorhaben zur Ausführung gelangen soll, zuständig sind.
Für die Gemeinden:
Aichhalden, Dornhan, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach und Zimmern:
Bösingen, Deißlingen, Epfendorf, Villingendorf, Vöhringen und Wellendingen:
Dunningen, Eschbronn:
Dietingen, Fluorn-Winzeln:
Die Städte Oberndorf a.N., Rottweil, Schramberg und Sulz a.N. haben eine eigene Baurechtsbehörde.
Neben den Sprechzeiten im Kreisbauamt bieten wir auch den Service eines Sprechtages im örtlichen Rathaus an, der in der Regel einmal im Monat stattfindet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im örtlichen Amtsblatt sowie bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung.