Bestimmte Industrieanlagen benötigen vor ihrer Errichtung und Inbetriebnahme eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".
Sie schließt andere behördliche Entscheidungen ein (z.B. benötigte Baugenehmigungen) .
Davon ausgenommen ist unter anderem eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder die Benutzung eines Gewässers. Dafür ist ein eigenständiges Zulassungsverfahren erforderlich. Die zuständigen Stellen informieren sich in diesem Fall gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.
Eine Genehmigung in Teilabschnitten ist möglich. Dies kann beispielsweise beim Bau von Gebäuden für die geplante Anlage sinnvoll sein, wenn noch nicht sämtliche Daten vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.
Bei besonders umweltrelevanten Anlagen ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Sie betreiben eine Anlage, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgelistet ist.
Neues Vorhaben:
Nutzen Sie die Formulare "Anlage 1" im Genehmigungsleitfaden des Umweltministeriums.
Änderung einer genehmigten Anlage:
Nutzen Sie die Formular "Anlage 2" im Genehmigungsleitfaden des Umweltministeriums.
Der Anzeige müssen Sie Unterlagen beifügen. Die zuständige Stelle beurteilt anhand der Unterlagen, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Mit der Errichtung oder der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, sobald die Genehmigung vorliegt. Im Falle einer Änderungsanzeige gilt dies auch, wenn die zuständige Stelle
Tipp: Führen Sie mit der zuständigen Stelle Antragsvorgespräche. So können Sie den Umfang der Antragsunterlagen bereits festlegen und Hinweise für die Durchführung des Verfahrens erhalten
Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens werden die nach der 9. BImSchV vorgeschriebenen Unterlagen benötigt:
- Formantrag
- Detaillierte Anlagen- und Verfahrensbeschreibung
(u.a. Fließbild)
- Emissions-/Immissionsprognose für Schadstoffe und
Lärm
- Angaben zur Entwässerung
Falls die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit der Errichtung einer baulichen Anlage verbunden ist, sind zusätzlich folgende Unterlagen mit o.g. Antrag vorzulegen:
- Lageplan M 1 : 500, ggf. Übersichtslageplan M 1 : 2.500
- Schriftlicher Teil des Lageplans
- Baubeschreiung + Bauzeichnungen (Schnitte, Ansichten,
Grundrisse)
- Bautechnische Nachweise, ggf. Erklärung zum
Standsicherheitsnachweis
Die Antragsunterlagen sind vom Planverfasser unterschrieben in mindestens 6-facher Ausfertigung vorzulegen.
Antragsformulare sowie Formblätter nach der VwV Antragsunterlagen Immissionsschutz stehen im Internet auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg www.gaa.baden-wuerttemberg.de zum herunterladen zur Verfügung.
Im BImSchG sind für die Durchführung des jeweilig notwendigen Verfahrens Fristenregelungen vorgesehen.
Förmliches Genehmigungsverfahren:
Die Bearbeitungsfrist beträgt max. 7 Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Bearbeitung beträgt max. 3 Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Bearbeitungsfristen können aus besonderen Gründen jeweils um 3 Monate verlängert werden.
Mit den Änderungen darf begonnen werden, sobald die zuständige Behörde mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb eins Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen nicht geäußert hat.
Ausführliche Informationen zum Verfahren gibt der Leitfaden "das immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren" des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Für Verwaltungshandlungen nach dem Immissionsschutzgesetz werden Gebühren nach dem Landesgebührengesetz i.V.m. der Gebührenverordnung erhoben.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung:
Die Gebühr ist prozentual abhängig von den Errichtungskosten der Anlage, mind. jedoch 375,00 EUR im förmlichen Verfahren und 150,00 EUR im vereinfachten Verfahren.
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossene behördliche Entscheidungen, z.B. Baugenehmigung (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
Immissionsschutzrechtliche Anzeige:
Hier wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich jeweils nach Verwaltungsaufwand i.d.R. zwischen 100,00 EUR und 300,00 EUR bewegt.
Umweltverträglichkeitsprüfung:
- Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG 200,00 EUR
- Umweltverträglichkeitsprüfung: 75 % der Genehmigungsgebühr
mind. 750,00 EUR
Hinweis:
Um Zeitverzögerungen bei dem jeweiligen Verfahren zu vermeiden, sollte der Antragsteller möglichst frühzeitig Kontakt mit der Genehmigungsbehörde aufnehmen. Durch frühzeitige Beratung können die Verfahrensart, die erforderlichen Antragsunterlagen sowie die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bereits vor der Antragstellung erörtert werden.