Allgemeine Informationen:
Nach Fischseuchenverordnung müssen sich Personen oder Vereine, die Fische in einem Aquakulturbetrieb oder Angelteich halten / verbringen / abgeben oder verwerten vor Aufnahme der Tätigkeit beim Veterinäramt melden. Hierfür wird der allgemeine Tierhalterantrag verwendet und eine Anlage speziell für Aquakulturbetriebe.
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Tragen Sie bitte unbedingt für den Standort der Fischhaltung eine Flurstücksnummer mit PLZ und Ort ein. Hier finden Sie eine Beschreibung wie Sie die Flurstücksnummer herausfinden können.
Anhand dieser Angaben entscheidet die Behörde, ob der Betrieb lediglich registriert oder fischseuchenrechtlich genehmigt werden muss.
Ein Aquakulturbetrieb ist jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht. Das heißt jede Fischhaltung und jeder Angelteich auch ohne gewerbliche Nutzung ist mindestens registrierungspflichtig.
Nicht registrierungspflichtig sind Fische, die zu Zierzwecken in Aquarien oder Gartenteichen gehalten werden (ohne Verbindung zu natürlichen Gewässern).
Werden lebende Fische an andere Betriebe weitergegeben oder findet eine Vermarktung in größerem Umfang statt, müssen diese Haltungen genehmigt werden.
Tiergesundheit:
Genehmigte Aquakulturbetriebe sind unter anderem verpflichtet, Ihren Fischbestand in regelmäßigen Abständen auf anzeigepflichtige Fischseuchen untersuchen zu lassen.
Ein Verdacht auf eine Anzeigepflichtige Fischseuche ist umgehend dem Veterinär- und Verbraucherschutzamt zu melden.
VHS und IHN Merkblatt
Tierschutz:
-
Rechtlicher Hintergrund:
Fischseuchen-VO