Einhufer (Pferde, Zebra, Esel und deren Kreuzungen)

Allgemeine Informationen:

Die Equidenhaltung muss grundsätzlich registriert werden. Dies erfolgt über den Tierhalterantrag bei der zuständigen Veterinärverwaltung im Landratsamt des Landkreises. Der Equidenhalter muss einen Registrierantrag stellen.
Vollständig und gut leserlich auszufüllen sind die S. 1, 2, 4 und 7.
Falls es für den Standort der Tierhaltung keine Postadresse gibt, tragen Sie bitte unbedingt eine Flurstücksnummer mit PLZ und Ort ein. Hier finden Sie eine Beschreibung wie Sie die Flurstücksnummer herausfinden können.
Die Registrierung, die Registriernummer ist die Voraussetzung um Transponder, Equidenpässe und Änderungen des Equidenpass zu beantragen. Für die Eigentümer der Equiden besteht keine Registrierungspflicht, ausgenommen Halter und Eigentümer sind die gleichen Personen, bzw. die gleichen juristischen Personen.

Equiden, unabhängig davon ob es sich um ein Sport-, Zucht- oder Freizeitequide handelt, die in der Europäischen Union (EU) gehalten werden, müssen seit dem 01. Juli 2009 identifiziert sein. Die Identifizierung beinhaltet ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, eine Methode zur Überprüfung der Identität und den Eintrag in die zentrale Datenbank (HI-Tier). Equiden dürfen nur in Begleitung des aktuellen Equidenpass von einem Halter übernommen werden. Aktuelle Angaben beinhalten z.B. den  Eintrag des aktuellen Eigentümers des Equiden.
 
Equiden, die seit dem 1. Juli 2009 in der Europäischen Union (EU) geboren wurden, müssen mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet und mit einem Equidenpass ausgestattet werden.
· Equiden, die bis einschließlich 30. Juni 2009 in der EU geboren wurden und für die bereits ein gültiger Equidenpass vorhanden ist, die jedoch keinen elektronischen Transponder tragen, müssen nicht erneut identifiziert werden.
· Equiden, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden, aber bisher nicht mit einem Pass identifiziert waren, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu identifizieren. Diese Tiere erhalten einen Ersatzpass und sind damit von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Die Umsetzung der Identifizierung und Registrierung wurde mit der neuen DVO EU 262/2015 ab 2016 konkretisiert.
Ausgestellt und geändert werden die Pässe von den jeweils zuständigen passausgebenden Stellen.
· Registrierte Equiden (Zucht und Sportequiden),
Mitglieder von Zuchtverbänden und internationalen Wettkampforganisationen
Diese Halter beantragen die Transponder und Equidenpässe bei ihrem jeweiligen Verband.
· Nicht registrierte Equiden (Zucht- und Nutzequiden, Freizeitpferde)
Equiden, die weder einem Zuchtverband noch einer Wettkampforganisation angehören. Halter beantragen die Transponder und Equidenpässe beim LKV Baden-Württemberg.

Tiergesundheit:

Hinweise zur aktuellen WNV (West-Nil-Virus)-Situation

Tierschutz:

Leitlinien Pferdehaltung

Leitlinie Pferdesport