Dienstleistung

Gewässer - Gewässerausbau, Bauen am Gewässer

Gewässerausbau

Für die Herstellung, Beseitigung  und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer ist eine Planfeststellung erforderlich (§ 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Soweit es sich um einen nicht UVP-pflichtigen (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) Gewässerausbau handelt, kann hierfür auch eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Unter den Begriff Gewässerausbau fallen zum Beispiel die Verlegung von Gewässern, Renaturierungsmaßnahmen, Verdolungen, Dammbauten.


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Team
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Verfahrensablauf

1.0

Gewässerausbau

Beim Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein umfangreiches Verwaltungsverfahren (§§ 72 ff Landesverwaltungsverfahrensgesetz -LVwVfG-). Im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchzuführen.

Für eine Plangenehmigung kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.

1.1 Zuständige Behörde

Landratsamt Rottweil, Umweltschutzamt

1.2 Notwendige Unterlagen
  • Formloser Antrag
  • Übersichtslageplan (M 1: 2.500)
  • Lageplan (M 1: 500), beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Beschreibung der Maßnahme
  • Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitte, Ansichten), falls erforderlich
  • Hydraulische Berechnung
  • Unterlagen zur UVP- (Vor-) Prüfung nach § 6 UVPG

Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung beim Umweltschutzamt einzureichen.

1.3 Rechtliche Grundlagen

§ 68 Wasserhaushaltsgesetz

2.0

Bauen am Gewässer

Wer Bauten oder Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern (zum Beispiel Bach, Fluss, See) errichten, betreiben oder wesentlich ändern will, benötigt hierfür nach § 28 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können.

Zu den Bauten und Anlagen zählen unter anderem Gebäude, Brücken, Stege, Überfahrten, Kreuzungen, kleinere Verdolungen, Ufermauern und Treppen.

2.1 Erlaubnisverfahren nach § 93 W

Sofern das Vorhaben auch einer Baugenehmigung bedarf, wird diese zusammen mit der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt (§ 84 Abs. 3 WG)

2.2 Notwendige Unterlagen
  • Formloser Antrag
  • Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
  • Lageplan (Maßstab 1 : 500), beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Erläuterungsbericht, Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen (Ansichten, Längs- und Querschnitte)

Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung einzureichen.

2.3 Rechtliche Grundlagen
  • § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m.
  • § 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
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Kosten/Leistung

1.0

Gewässerausbau


Für eine Planfeststellung beträgt die Gebühr zwischen 50,00 Euro und 30.000,00 Euro. Für eine Plangenehmigung zwischen 50,00 Euro und 15.000,00 Euro.

2.0

Bauen am Gewässer


Die Gebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis beträgt mindestens 150,00 Euro.
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Sonstiges

Zuständigkeiten

 Strukturmaßnahmen, Renaturierungen


Telefon-Nr.: Städte/Gemeinden

1.

0741 244-393   
Westliches Kreisgebiet: Aichhalden, Deißlingen, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Zimmern o. R.
2. 0741 244-393 Östliches Kreisgebiet: Bösingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf, Rottweil, Sulz a. N., Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen
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Zugehörigkeit zu
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