Dienstleistung

Deponien - Erddeponien

Erddeponien sind oberirdische Deponien zur Ablagerung von unbelastetem Bodenaushub.

Sie können nur durch den Landkreis oder durch Gemeinden/Städte, denen die Beseitigung von Erdaushub übertragen wurde, errichtet und betrieben werden.

Der Landkreis und die Gemeinden/Städte können auch Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen (§ 22 KrWG).

Erddeponien werden derzeit in folgenden Gemeinden/Städten vorgehalten (Stand: 02.2021):

Dornhan, Dunningen, Fluorn-Winzeln, Hardt, Oberndorf a. N., Schramberg, Sulz a. N., Villingendorf, Zimmern o. R.

Auskünfte über die Anlieferungsmodalitäten erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt.

Von der Erddeponie sind sonstige Auffüllungen und Aufschüttungen abzugrenzen, die grundsätzlich einer baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Bei der Unterscheidung ist von Bedeutung, ob die Auffüllung oder Aufschüttung einem wirtschaftlich anzuerkennenden Zweck oder nur der reinen Deponierung dient. Bei einer Verfüllung einer Geländemulde zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit oder der Bebaubarkeit ist nicht von der Errichtung einer Erddeponie auszugehen.

Neben der Ablagerung auf Erddeponien wird unbelasteter Bodenaushub im Rahmen der Rekultivierung auch zur Verfüllung von ehemaligen Abbaustätten (zum Beispiel Steinbrüche und Kiesgruben) verwendet.

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Team
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Verfahrensablauf

Die Errichtung und der Betrieb von Erddeponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen einer Plangenehmigung nach § 35 KrWG i.V.m. der Deponieverordnung.

Im Rahmen des jeweiligen Verfahrens ist zu überprüfen, ob für die Errichtung und den Betrieb einer Erddeponie eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen ist.

Zuständige Behörde:

Für die Erddeponien der Gemeinden und Städte im Landkreis Rottweil ist das Landratsamt Rottweil, Umweltschutzamt zuständig.

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Erforderliche Unterlagen
  • Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
  • Lageplan (Maßstab 1 : 500)
  • Bauzeichnungen (Längs- und Querschnitte)
  • Angaben und Unterlagen nach § 19 Deponieverordnung
  • Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein

Die Unterlagen sind mindestens in 4-facher Ausfertigung beim Umweltschutzamt einzureichen.

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Frist/Dauer

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 - 5 Monate.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr ist prozentual abhängig von den Herstellungskosten, sie beträgt jedoch mindestens 500,00 Euro. Im Falle einer Plangenehmigung mindestens 300,00 Euro.

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Rechtsgrundlage

§ 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 23 Abs. 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg, Deponieverordung

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Zugehörigkeit zu
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