Gülle, Festmist, Jauche und Gärsaft sind einerseits wertvolle Wirtschaftsdünger für den landwirtschaftlichen Betrieb, können andererseits aber auch unsere Gewässer belasten. Das Einleiten dieser wassergefährdender Stoffe in die Kanalisation, in oberirdische Gewässer und Gräben sowie das gezielte Versickern in den Untergrund sind deshalb verboten.
Die Lagerung muss daher in ausreichend dimensionierten ortsfesten Anlagen erfolgen. Unter gewissen Voraussetzungen können auch örtlich veränderbare Anlagen (Festmistzwischenlager, Behelfssilos) für eine kurze Zeitdauer auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zugelassen werden.
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Güllebehältern, Silageanlagen und Festmistlagern sind hinsichtlich des Gewässerschutzes Bestimmungen verschiedener Rechtsgebiete, insbesondere wasserrechtliche und baurechtliche Vorschriften zu beachten. Hinsichtlich der konkreten Anforderungen, insbesondere an Bau und Betrieb der entsprechenden Anlagen wird auf das Merkblatt "Gülle-Festmist-Jauche-Silagesickersaft-Gärreste-Gewässerschutz" Stand: August 2008, herausgegeben durch das Ministerium Ländlicher Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwiesen. Hier der Link
Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie auch beim Landwirtschaftsamt Rottweil (Telefon: 0741 244-0).
Für den Bau von Lagerstätten für wassergefährdende Stoffe über 5 cbm Rauminhalt ist eine Baugenehmigung erforderlich (§ 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Ziffer 6 des Anhangs hierzu).
Zuständige Behörde für
Für den Bau von Lagerstätten:
Die Unterlagen sind mindestens in 3-facher Ausfertigung über die jeweilige Gemeinde/Stadt beim Bau-, Naturschutz- und Gewerbeaufsichtsamt einzureichen.
Falls für die Errichtung einer Lagerstätte eine Baugenehmigung erforderlich ist, sind gesetzlich vorgegebene Fristen einzuhalten (nähere Info's unter "Baugenehmigung").
Für die Erteilung einer Baugenehmigung wird eine Gebühr erhoben.
§§ 5 Abs. 1, 62 Abs.1, 89, 32 Abs. 2, 48 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz; §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg; § 18 Abs. 3 und 4 Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg