Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese "dezentrale" Beseitigung von Niederschlagswasser ist in der Niederschlagswasserverordnung des Landes vom 22.03.1999 weiter konkretisiert worden. Die materiellen Anforderungen sind in der Arbeitshilfe für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der LUBW enthalten. Bei der Niederschlagswasser sind generell drei Randbedingungen zu beachten:
Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen sind bei der Ableitung von Niederschlagswasser von hochbelasteten Straßenflächen wie Autobahnen oder stark befahrenen Bundesstraßen zu beachten. Im Landkreis Rottweil wird das anfallende Niederschlagswasser der Autobahn A 81 an ca. 53 Stellen vielfach noch ohne Behandlung abgeleitet. Aufgrund der hohen stofflichen Belastung des Straßenoberflächenwassers und zum Schutz vor Mineralölunfällen ist eine Einleitung ohne eine Vorbehandlung nicht mehr möglich. Deshalb sollen an den größeren Einleitungsstellen Regenklärbecken mit nachgeschalteten Sandfilteranlagen erstellt und kleinere Einleitungen mit speziellen Sandfilteranlagen und einer mechanischen Absetzeinrichtung ausgestattet werden. Die Umsetzung des Sanierungsprogramms für die Autobahn A 81 erfolgt durch das Regierungspräsidium (Autobahnbetriebsamt) nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten.