Nach § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Diese "dezentrale" Beseitigung von Niederschlagswasser ist in der Niederschlagswasserverordnung des Landes vom 22.03.1999 weiter konkretisiert worden. Die materiellen Anforderungen sind in dem Leitfaden"Gewässerbezogene Anforderungen an Abwasserleitungen" und in der Arbeits- und Merkblattreihe DWA A/M 102 der LUBW enthalten. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung sind generell drei Randbedingungen zu beachten:
Die Gemeinden sind in der Ortslage grundsätzlich zuständig für die Abwasserbeseitigung. Personen, bei denen das Abwasser anfällt, sind verpflichtet, dieses den Gemeinden zu überlassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fällt auch Niederschlagswasser, welches dezentral, das bedeutet auf dem eigenen Grundstück, entsorgt wird. In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer – auch Unternehmen – für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen. Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser
Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser benötigen Sie eine Erlaubnis. In bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei. Bei Flächen größer als 1200 Quadratmeter müssen Sie sie jedoch anzeigen. Ausnahmen sind möglich.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen Sie:
Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei. Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,
Ausnahmen sind möglich.
Informationen:
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle (Umweltschutzamt) beantragen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle (Kommune, Umweltschutzamt) einreichen.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.