Bei Hochwasser werden regelmäßig große Flächen in Gewässernähe überschwemmt. Zur Minderung der dadurch entstehenden Gefahren und Schäden sollen Rückhalteräume freigehalten und wenn möglich auch zurückgewonnen werden.
Das wasserwirtschaftliche Instrument zu dieser Flächenvorsorge war bisher die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten. Inzwischen wurden in Baden-Württemberg Hochwassergefahrenkarten erstellt. Sie können bei den Gemeinden, den unteren Wasserbehörden und im Internet "interaktive Hochwassergefahrenkarten" eingesehen werden. Hier der Link
Die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100), gelten nach dem Wassergesetz des Landes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung durch eine Rechtsverordnung bedarf.
Neben der Freihaltung von Rückhalteflächen dient ein Überschwemmungsgebiet zur Regelung des ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses, zum Erhalt oder Verbesserung ökologischer Strukturen sowie zur Verhinderung von erosionsgefährdender Eingriffe.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz insbesondere untersagt:
Von den oben genannten Verboten können im Einzelfall unter den strengen Voraussetzungen der §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen werden.
Die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches erfolgt durch die Gemeinde.
Soweit gleichzeitig eine Entscheidung der Baurechtsbehörde erforderlich ist, wird die Ausnahmegenehmigung durch die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg unter folgendem Link
Folgende Unterlagen sind in mindestens 4-facher Ausfertigung einzureichen:
Für die wasserrechtliche Genehmigung ist eine Rahmengebühr vorgesehen. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150,00 Euro und 10.000,00 Euro.
Telefon-Nr: | Städte/Gemeinden | |
1.0 | 0741 244-396/-409 |
Westliches Kreisgebiet: Aichhalden, Deißlingen, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Zimmern o. R. |
2.0 | 0741 244-393/-524 |
Östliches Kreisgebiet: Bösingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf, Rottweil, Sulz a. N., Villingendorf, Vöhringen, Wellendingen |
§§ 76 - 78a Wasserhaushaltsgesetz, §§ 65, 82 Abs. 6 und 84 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg.