Dienstleistung

Hochwasser - Hochwassergefahrenkarten, Überschwemmungsgebiete

Bei Hochwasser werden regelmäßig große Flächen in Gewässernähe überschwemmt. Zur Minderung der dadurch entstehenden Gefahren und Schäden sollen Rückhalteräume freigehalten und wenn möglich auch zurückgewonnen werden.

Das wasserwirtschaftliche Instrument zu dieser Flächenvorsorge war bisher die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten. Inzwischen wurden in Baden-Württemberg Hochwassergefahrenkarten (HWGK) erstellt. Sie können bei den Gemeinden, den unteren Wasserbehörden und im Internet "interaktive HWGK" eingesehen werden. Hier der Link

Die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100), gelten nach dem Wassergesetz des Landes (WG) als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung durch eine Rechtsverordnung bedarf.

Neben der Freihaltung von Rückhalteflächen dient ein Überschwemmungsgebiet zur Regelung des ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses, zum Erhalt oder Verbesserung ökologischer Strukturen sowie zur Verhinderung von erosionsgefährdender Eingriffe.

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Team
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Verfahrensablauf

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gem. § 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) insbesondere untersagt:

  • Die Ausweisungen von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch
  • Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
  • Die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen  einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden
  • Die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
  • Das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • Das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen
  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • Die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

Von den oben genannten Verboten können im Einzelfall unter den strengen Voraussetzungen der §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Ausnahmen zugelassen werden.

Die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches erfolgt durch die Gemeinde.

Soweit gleichzeitig eine Entscheidung der Baurechtsbehörde erforderlich ist, wird die Ausnahmegenehmigung durch die Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg unter folgendem Link

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Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind  in mindestens 4-facher Ausfertigung einzureichen:

  • Formloser Antrag
  • Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
  • Lageplan (Maßstab 1 : 500), beglaubigter Auszug aus Liegenschaftskataster
  • Bauzeichnungen (Ansichten, Grundriss, Schnitte), falls notwendig
  • (Bau)beschreibung
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Kosten/Leistung

Für die wasserrechtliche Genehmigung ist eine Rahmengebühr vorgesehen. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150,00 Euro und 10.000,00 Euro.

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Sonstiges

Zuständigkeiten

Telefon-Nr: Städte/Gemeinden
1.0 0741 244-396/-409                       

Westliches Kreisgebiet: Aichhalden, Deißlingen, Dunningen, Eschbronn, Hardt, Lauterbach, Schenkenzell, Schiltach, Schramberg, Zimmern o.R.

2.0 0741 244-393/-524

Östliches Kreisgebiet: Bösingen, Dietingen, Dornhan, Epfendorf, Fluorn-Winzeln, Oberndorf, Rottweil, Sulz a.N., Villingendorf, Vöhringen, Wellending

Karte Landkreis RW westliches/östliches Kreisgebiet

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Rechtsgrundlage

§§ 76 - 78a Wasserhaushaltsgesetz, §§ 65, 82 Abs. 6 und 84 Abs. 2  Wassergesetz für Baden-Württemberg.

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Zugehörigkeit zu
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