Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die auf Grund ihrer Ladung die Abmessungen der § 18 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung oder § 22 Absatz 2 bis 4 Straßenverkehrs-Ordnung überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 5 Straßenverkehrs-Ordnung.
Bei Überschreiten der Maße und Gewichte nach den §§ 32 bis 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bedürfen diese Fahrzeuge zunächst einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Höheren Straßenverkehrsbehörde (bei Mähdreschern der Zulassungsstelle des Landratsamts), die bei Beantragung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung für die Transporte/Fahrten selbst nachzuweisen ist.
Eine Erlaubnis wird auch dann benötigt, für Fahrten mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtbild lässt (Gabelstapler).
Für die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist hierbei die Zulassungsstelle beim Landratsamt für den gesamten Landkreis zuständig.
Für die Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung ist der Antrag bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Die Großen Kreisstädte Rottweil und Schramberg (mit deren Stadtteilen) haben bezüglich der Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung eigene Zuständigkeit.
Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel mindestens einen Zeitraum von zwei Wochen, da je nach Fahrweg zahlreiche weitere Behörden angehört werden müssen.
Die Gebühr wird nach Nummer 263/264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.