Neuerteilung, nach Entziehung der Fahrerlaubnis

Ihnen wurde durch das Gericht oder der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre angeordnet.

Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, Ihnen vor Ablauf dieser Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Damit Sie einen neuen Führerschein erhalten können - der „Alte“ musste wegen dem Wegfall der Fahrerlaubnis vernichtet werden - müssen Sie über Ihre Wohnortgemeinde einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen.

Dieser Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Mit Ablauf der Sperrfrist erhalten Sie nicht automatisch Ihre Fahrerlaubnis wieder. 

Die Verwaltungsbehörde hat Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Hierfür ist wesentlich, aus welchem Grund Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde:

1. Entzug wegen einer Alkoholfahrt

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an bei:

  • wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
  • Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr (auch wenn dies die erste Tat war).
  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille dann, wenn Hinweise auf Alkoholmissbrauch bestehen.
  • Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch rechtfertigen.

2. Entzug wegen Konsum von Betäubungsmitteln

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an bei:

  • Einnahme oder Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
  • Missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

3. Wiederholter Entzug

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei einem wiederholten Fahrerlaubnisentzug eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, unabhängig davon, ob die Einnahme von Alkohol, Betäubungs- oder Arzneimitteln vorliegt.

4. Entzug wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen

Auch hier kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, wenn die eben genannten Straftaten begangen wurden. Die Straftat muss dabei nicht im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol oder der Einnahme von Betäubungs- oder Arzneimitteln stehen.


Diese Aufzählung ist nicht abschließend.


Bitte bedenken Sie, dass die Vorbereitung auf eine Eignungsbegutachtung längere Zeit (teilweise bis zu einem Jahr oder länger) in Anspruch nehmen kann. In jedem Fall sollten Sie Ihre Sperrfrist sinnvoll nutzen und etwaige Eignungsmängel aufarbeiten, um einer negativen Eignungsbeurteilung vorzubeugen!

Wir sind gerne bereit, mit Ihnen zu erörtern, ob Sie konkret mit einer Eignungsbegutachtung rechnen müssen. Die Fahrerlaubnisbehörde nennt Ihnen auch gerne Stellen und Institutionen, die Ihnen bei der Aufarbeitung Ihrer Eignungsmängel und der Vorbereitung auf die MPU behilflich sind.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Führerscheinstelle.


Hinweis:
Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Verstoßes entzogen worden sein, werden wir von Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Teilnahme an einem Aufbauseminar für innerhalb der Probezeit auffällige Verkehrsteilnehmer verlangen.
Erfolgte der Verstoß in Zusammenhang mit Alkohol-/Betäubungsmittelkonsum, ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich. Die mögliche Pflicht zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) besteht unabhängig hiervon.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

  • Antragsformular
  • aktuelles, biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Führungszeugnis (ist bei Antragstellung bei der Wohnortgemeinde gleich mit zu beantragen)
  • Nachweis über einen Sehtest (Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, L), für alle anderen Klassen ist ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten erforderlich
  • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (Klassen C1, C1E, C, CE) bzw. arbeits-, betriebsmedizinisches oder MPU-Gutachten (Klassen D1, D1E, D, DE)
  • Nachweis über die Erste-Hilfe-Ausbildung (9 stündiger Kurs)
    • Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn ein entsprechender Nachweis bereits früher absolviert und der zuständigen Behörde erbracht wurde.

KOSTEN

Die Gebühr für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beträgt fallbezogen zwischen 97,30 EUR und 255,00 EUR.

SONSTIGES

Die gerichtliche Sperrfrist kann verkürzt werden, wenn Ihnen der Führerschein wegen erstmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen wurde. Wenn Sie an einer Nachschulung teilnehmen dürfen, erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft ein Informationsblatt. Dieses enthält nähere Informationen zu den Teilnahmebedingungen und Kursveranstaltern.

Für die Kursteilnahme benötigen Sie eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" der Führerscheinstelle. Sie dürfen keine weiteren Verkehrsdelikte oder Straftaten, die Ihre Eignung in Frage stellen, begangen haben. Bei Blutalkoholwerten ab 1,6 Promille müssen Sie sich vor Kursbeginn einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Bei Blutalkoholwerten von mehr als zwei Promille ist die Kursteilnahme ausgeschlossen.