Werbeanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen. Sie dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.
Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden, bedürfen einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung (LBO). Ansonsten tritt an deren Stelle die Genehmigung nach dem Fernstraßengesetz (FStrG) für Werbeanlagen entlang von Bundesstraßen bzw. nach dem Straßengesetz (StrG) für Werbeanlagen entlang von Landes- und Kreisstraßen.
Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten sind alle Werbeanlagen unabhängig von ihrer Größe genehmigungspflichtig. Dabei ist gem. § 9 FStrG bzw. § 22 StrG entlang von Bundes- und Landesstraßen bis zu einem Abstand von 20 Metern, entlang von Kreisstraßen bis zu einem Abstand von 15 Metern, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, das Aufstellen von Werbeanlagen generell verboten. Darüber hinaus ist entlang von Bundes- und Landesstraßen bis zu einem Abstand von 40 Metern, entlang von Kreisstraßen bis zu 30 Metern das Aufstellen nur unter engen Voraussetzungen genehmigungsfähig.
Weitere Anforderungen von Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen des
ergeben.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Für nach LBO genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim örtlich zuständigen Baurechtsamt (bei Stadtverwaltung oder Landratsamt) einreichen, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, auf welchem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Sie erhalten es auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur.
Andernfalls reichen Sie den Antrag zur Prüfung und Genehmigung nach den Straßengesetzen formlos mit den unten genannten Unterlagen hier ein.
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einreichung genügt die Übermittlung von Bauantrag und Bauvorlagen in archivfähigem pdf/A-Format.
keine
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
§ 9 Fernstraßengesetz (FStrG)
§ 22 Straßengesetz (StrG)
§ 2 Abs. 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
§ 11 LBO (Gestaltung)
§ 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
§ 58 LBO (Baugenehmigung)
§ 59 LBO (Baubeginn)
§ 74 LBO (Örtliche Bauvorschriften)
§ 2 Verfahrensordnung zur LBO (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmi-
gungsverfahren)