Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen, als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.
Beispiele solcher Sondernutzung können sein:
- der Verkauf von Waren aller Art
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé
- die Ausübung von Straßenkunst
Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen oder Warenautomaten).
Achtung: In folgenden Fällen benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis:
- Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder
- Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung.
Straßenbaubehörde (innerorts) ist
- bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
- für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
- für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
- bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
- Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (d. h. in den Ortsdurchfahrten) sein:
- bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
- bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.
Die Sondernutzung müssen Sie bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht:
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:
Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Sie berücksichtigen unter anderem
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und
- das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.
In folgenden Fällen benötigen Sie keine separate Sondernutzungserlaubnis:
- Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder
- Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung.
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