Wohngeld

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen.

Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter sind, als auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum.

Höhe

das Wohngeld ist abhängig

  • von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern
  • von der monatlichen Miete (Mietzuschuss) bzw. Belastung (Lastenzuschuss) bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag
  • vom Einkommen des Haushaltes

Dauer

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate geleistet. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum beziehen, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen.

Fristen

  • Erstantrag:
    Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, da Wohngeld grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem der Antrag eingegangen ist.
  • Anträge auf Weiterleistung: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraum. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen.


Voraussetzungen

  • Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.

    Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

  • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.


Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn in Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben

Ausnahmen:

  • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
  • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
  • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

Verfahrensablauf

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare erhalten Sie beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnorts, auf www.service-bw.de unter dem Stichwort „Wohngeld beantragen“ oder bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde.

Für Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung benutzen Sie den Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum den Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss).

Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten sie schriftlich in Form eines Bescheids. Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie das Wohngeld einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Miete (Mietvertrag, Angaben zur Miete) oder Belastung (Darlehensvertrag, Fremdmittelbescheinigung)
  • Nachweis über das Gesamteinkommen des Haushaltes (zum Beispiel -       Lohnabrechnungen, Verdienstbescheinigung, Bescheid über ALG I, Rentenbescheid, Minijob, Kindergeld, Kinderzuschlag)


Formulare

Antrag_auf_Mietzuschuss_pdf

Antrag_auf_Lastenzuschuss_pdf

Hinweisblatt_zum_Wohngeldantrag_pdf

Einverständniserklärung_Wohngeldantrag_pdf

Ergänzung_zum_Wohngeldantrag_Datenschutz_pdf

vertiefende Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/wohnungsbau/wohngeld/

Hinweise

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

Hinweise zur geplanten Reform des Wohngeldes durch das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) zum 1. Januar 2023

Im Rahmen des dritten Entlastungspakets hat die Bundesregierung angekündigt, das Wohngeldgesetz durch das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) zum 1. Januar 2023 umfassend zu reformieren. So ist u.a. vorgesehen, die Energiekosten bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigen. Hierzu sollen eine dauerhafte, nach Haushaltsgröße gestaffelte, pauschale Heizkostenkomponente sowie eine dauerhafte Klimakomponente in das Wohngeldgesetz integriert werden. Diese Gesetzesänderungen führen für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer Erhöhung des Wohngeldes. Die Überprüfung Ihres Wohngeldanspruchs erfolgt von Amts wegen auf Grundlage der vorliegenden Daten, so dass Sie keinen neuen Antrag stellen müssen. Ein möglicher höherer Wohngeldanspruch wird Ihnen für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 durch ein automatisiertes Verfahren ausbezahlt oder gegebenenfalls nachträglich geleistet. Eine diesbezügliche Nachfrage bei der Wohngeldbehörde ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz (WoGG)

Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)

Wohngeldgesetz-Ausführungsgesetz (WoGGAG BW)

Zuständigkeit:

A - C 0741 244-472
D - J 0741 244-416
K - O 0741 244-264
P - Z 0741 244-263

Gerne für Sie da

Amtsbriefkasten - Wohngeld