Erforderliche Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII auf Antrag vom Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder subsidiär in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Der Träger der Sozialhilfe hat in einem Todesfall die Kosten der Bestattung zu übernehmen, wenn und soweit der Nachlass und / oder die Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, zur Bestreitung des Bestattungsaufwandes nicht ausreichen und die Kostentragung für den Verpflichteten (dies sind in der Regel die Erben) unzumutbar ist.
Grundsätzlich sind durch den Verpflichteten zur Bestreitung der Bestattungskosten vorrangig der Nachlass sowie Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden (zum Beispiel Sterbegeldversicherung, Schadensersatzansprüche), einzusetzen.
Zu übernehmen sind die für eine einfache aber würdige Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) erforderlichen Kosten, hierzu gehören beispielsweise Aufwendungen für Waschen, Kleiden sowie Einsargen der Leiche, die Kosten der Träger und der Durchführung einer Trauerfeier sowie die Kosten eines Sarges und eines Grabkissens, die Friedhofsgebühren und die anfallenden Kosten für die Todesbescheinigung und Leichenschau.
Sind mehrere gleichrangig Kostenverpflichtete vorhanden (zum Beispiel drei Kinder), so hat jeder Kostenverpflichtete den Sozialhilfeanspruch auf seinen Anteil an den Bestattungskosten selbst geltend zu machen.