Nach der Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in das SGB II erfüllen nur noch wenige Personen die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt, da vorrangig der Anspruch nach dem SGB II zu prüfen ist und des weiteren über 65-Jährige oder dauernd erwerbsunfähige Menschen einen besonderen Anspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Somit erhalten lediglich die Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die nicht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen können.