Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Hinweis:
Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

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Das umfasst die Grundsicherung

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
  • Mehrbedarfe
    bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, zum Beispiel bei Zöliakie oder Mukoviszidose,
    bei dezentraler Warmwassererzeugung
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung), Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Hinweis:
Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Einen online Antrag können Sie über das Portal service-bw stellen, nachdem Sie dort eine einmalige Registrierung durchgeführt haben.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (zum Beispiel Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind zum Beispiel Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

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Rechtsgrundlage:

Gerne für Sie da

Team Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Bestattungskosten