Dienstleistung

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Nach § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Durch die Hilfegewährung sollen die Leistungsberechtigten dazu befähigt werden, die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Die Hilfe ist als Hilfe zur Selbsthilfe ausgerichtet und soll die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern.

Die Grundlage für die Hilfegewährung bildet ein Gesamtplan, in dem Ziel, Inhalt und Dauer der Leistung zwischen den Beteiligten vereinbart und fortgeschrieben werden. Den sozialen Schwierigkeiten liegen oftmals andere Ursachen zugrunde (z.B. Behinderung, Sucht, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit), was eine Zusammenarbeit mit weiteren Hilfesystemen (Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Arbeitslosenhilfe) notwendig macht.

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