Blindenhilfe

Blindenhilfe beantragen

Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden- Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringerem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGB XII) gewähren.

Die Leistungen sind:

Landesblindenhilfe

Sie beträgt für:

  • volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
  • minderjährige blinde Menschen: 205,00 Euro

Antrag auf Landesblindenhilfe

Aufstockende Blindenhilfe

- nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen

Sie beträgt für:

  • volljährige blinde Menschen: 431,77 Euro
  • minderjährige blinde Menschen: 216,61 Euro

Die aufstockende Blindenhilfe wird jährlich angepasst (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung).

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Antrag auf aufstockende Blindenhilfe

Behindertengerechter Schriftverkehr

Wir bieten auf Wunsch einen behindertengerechten Schriftverkehr für sehbehinderte und blinde Menschen an. Hierzu benötigen wir eine Einverständniserklärung des Betroffenen, seines Bevollmächtigten oder seines Betreuers, die uns ermächtigt, Schriftstücke, insbesondere Bescheide, Fragenbögen oder sonstige Formulare durch den Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V. in Brailschrift oder umgesetzt in synthetische Sprache auf CD umwandeln lassen. Kosten hierfür werden vom Landratsamt Rottweil übernommen.

Voraussetzungen

Personengruppen:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzungen für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Kosten/ Leistung

keine

Zuständigkeit

A - Kn 0741 244-764
Ko - Z 0741 244-477

Rechtsgrundlage


Gerne für Sie da

Amtsbriefkasten - Blindenhilfe