Dienstleistung

Aufforstungsgenehmigung

Die Erstaufforstung in der offenen Landschaft mit Laub- und Nadelbäumen ist nach § 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) genehmigungspflichtig.
Im Genehmigungsverfahren wird überprüft, ob
• durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde,
• der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
• die Aufforstung den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entgegensteht.
Außerdem dürfen weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen (z.B. geschützte Biotope, Verbote in Natur- und Landschaftsschutzgebieten).
Die Aufforstungsanträge sind über die betreffende Gemeinde beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit der Gemeinde sowie im Benehmen mit der Unteren Forstbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde.
Genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig sind nach § 25 a LLG auf Flächen von bis zu 20 ar
• Weihnachtsbaumkulturen bis 3 m Höhe, Schmuck- und Zierreisigkulturen bis 6 m Höhe
• Kurzumtriebsplantagen, die spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.
Eine Anzeige muss vor der Anpflanzung erfolgen, da z.B. Gründe des Naturschutzes entgegenstehen können. Zudem ist die 20 ar-Grenze betriebsbezogen und nicht grundstücksbezogen anzuwenden.
Anzeigepflichtig sind Weihnachtsbaumkulturen, Schmuck- und Zierreisigkulturen und Kurzumtriebsplantagen, die die genannten Obergrenzen überschreiten.
Die Formulare „Aufforstungsantrag“, „Genehmigung_Weihnachtsbaumkultur_Schmuck- und Zierreisig_Kurzumtriebsplantagen“ und „Anzeigeformular_KUP_Schmuck- und Zierreisig_Weihnachtsbaumkulturen“ können Sie als pdf-Dokument herunterladen

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