Widersprüche gegen Bescheide der Gemeinden, denen die Gemeinden nicht abhelfen können, werden von den Gemeinden der Kommunalaufsicht zur gebührenpflichtigen Prüfung und Entscheidung vorgelegt.
Beraten werden Gemeinden jeweils auf Anfrage in kommunalrechtlichen Angelegenheiten.
Förderanträge, die von Gemeinden gestellt werden, werden von der Kommunalaufsicht in gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht überprüft und an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.
Gemeindliche Satzungen sind der Kommunalaufsicht anzuzeigen und in Einzelfällen auch von dieser zu genehmigen. Dasselbe gilt für bestimmte Gemeinderatsbeschlüsse und Verträge der Gemeinden.
Die Parlamentswahlen (Europawahl, Bundestagswahl und Landtagswahl) und die Kommunalwahlen (Gemeinderats-, Kreistags- und Bürgermeisterwahlen) werden von der Kommunalaufsicht, soweit dies nicht bei den Gemeinden angesiedelt ist, organisiert und geprüft.
Der Bürgermeister hat keinen direkten Dienstvorgesetzten. Manche Aufgaben des obersten Dienstvorgesetzten nimmt die Kommunalaufsicht wahr, insbesondere bei disziplinarrechtlichen Maßnahmen.
Bewerber und Bieter können sich zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen Vergabebestimmungen an diese Stelle wenden.