Kommunalamt

Widerspruchsentscheidungen

Widersprüche gegen Bescheide der Gemeinden, denen die Gemeinden nicht abhelfen können, werden von den Gemeinden der Kommunalaufsicht zur gebührenpflichtigen Prüfung und Entscheidung vorgelegt.

Beratung von Gemeinden

Beraten werden Gemeinden jeweils auf Anfrage in kommunalrechtlichen Angelegenheiten.

Prüfung von gemeindlichen Förderanträgen

Förderanträge, die von Gemeinden gestellt werden, werden von der Kommunalaufsicht in gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht überprüft und an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.

Prüfung von gemeindlichen Satzungen, Verträgen, Beschlüssen

Gemeindliche Satzungen sind der Kommunalaufsicht anzuzeigen und in Einzelfällen auch von dieser zu genehmigen. Dasselbe gilt für bestimmte Gemeinderatsbeschlüsse und Verträge der Gemeinden.

Wahlorganisation

Die Parlamentswahlen (Europawahl, Bundestagswahl und Landtagswahl) und die Kommunalwahlen (Gemeinderats-, Kreistags- und Bürgermeisterwahlen) werden von der Kommunalaufsicht, soweit dies nicht bei den Gemeinden angesiedelt ist, organisiert und geprüft.

Wahrnehmung der Aufgaben als oberste Dienstbehörde der Bürgermeister

Der Bürgermeister hat keinen direkten Dienstvorgesetzten. Manche Aufgaben des obersten Dienstvorgesetzten nimmt die Kommunalaufsicht wahr, insbesondere bei disziplinarrechtlichen Maßnahmen.

Nachprüfungsstelle für Vergabeverstöße

Bewerber und Bieter können sich zur Nachprüfung von behaupteten Verstößen gegen Vergabebestimmungen an diese Stelle wenden.