Dienstleistung

Schwerbehinderung - Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen zustehen, ergeben sich aus dem SGB IX (beispielsweise unentgeltliche Beförderung) und aus vielen anderen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Steuerrecht.

Die für behinderte Menschen vorgesehenen Hilfen dienen dazu, die Nachteile, die der betroffene Mensch durch die Behinderung hat, so weit wie möglich auszugleichen.

Welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können, hängt oft von den im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen ab. Die wichtigsten Merzeichen sind:


G Der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert

H Der Ausweisinhaber ist hilflos

Bl Der Ausweisinhaber ist blind

Gl Der Ausweisinhaber ist gehörlos

B Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen

RF Der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten

gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von

Rundfunkgebührenpflicht und ggf. für den

Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.

Nachteilsausgleich

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