Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen zustehen, ergeben sich aus dem SGB IX (beispielsweise unentgeltliche Beförderung) und aus vielen anderen Vorschriften, wie zum Beispiel dem Steuerrecht.
Die für behinderte Menschen vorgesehenen Hilfen dienen dazu, die Nachteile, die der betroffene Mensch durch die Behinderung hat, so weit wie möglich auszugleichen.
Welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können, hängt oft von den im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen ab. Die wichtigsten Merzeichen sind:
G Der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert
H Der Ausweisinhaber ist hilflos
Bl Der Ausweisinhaber ist blind
Gl Der Ausweisinhaber ist gehörlos
B Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen
RF Der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von
Rundfunkgebührenpflicht und ggf. für den
Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.
Nachteilsausgleich