Dienstleistung

Erziehung - Hilfe zur Erziehung

Hilfe zur Erziehung

Erziehungsberatung
Sozialpädagogische Familienhilfe
Tagesgruppenunterbringung
Vollzeitpflege
Heimerziehung; sonstige betreute Wohnformen

Jeder junge Mensch hat Anspruch auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Es ist sowohl das Recht als auch die Pflicht der Eltern, ihre Kinder in diesem Sinne zu betreuen, zu versorgen und zu fördern.

Wenn erforderlich, ergänzt und unterstützt das Jugendamt Eltern in dieser Verantwortung durch verschiedene Formen der Hilfen zur Erziehung und schützt erforderlichenfalls Minderjährige vor einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge.

Abhängig von der Problematik und dem gegebenen erzieherischen Bedarf können bestehende Schwierigkeiten durch unterstützende, ambulante Hilfen gelöst und der Verbleib der Kinder und Jugendlichen in ihren Familien gesichert werden.

Manchmal führt die erforderliche Hilfe für die jungen Menschen zu einer zeitweisen Trennung von ihrer Familie und zur Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle, in einem Kinder- und Jugendheim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform.

Die Entscheidung über die Art und den Umfang der Hilfe wird im Zusammenwirken von personensorgeberechtigten Eltern und dem Jugendamt getroffen. Über einen regelmäßig zu erstellenden Hilfeplan, an dem alle Beteiligten mitwirken, wird geprüft, ob die gewählte Hilfeform weiterhin geeignet und notwendig ist.

Rechtsgrundlage:

§ 27 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz):

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

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Kosten/Leistung

Bezüglich einer Kostenbeteiligung an der Hilfe zur Erziehung wenden Sie sich an die wirtschaftliche Jugendhilfe.

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Zugehörigkeit zu
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