Dienstleistung

Jugendhilfe im Strafverfahren

Jugendhilfe im Strafverfahren

Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es Jugendliche und Heranwachsende in Gerichtsverfahren zu begleiten und zu unterstützen. Dabei steht das Interesse im Vordergrund, weitere Straffälligkeit zu vermeiden.

Kommen Kinder oder Heranwachsende mit der Polizei oder dem Gesetz in Konflikt, erfolgt in der Regel eine entsprechende Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe. In der Folge nimmt die Jugendgerichtshilfe Kontakt mit dem Kind und den Eltern bzw. dem Heranwachsenden auf.

Kommt es zu einer Verhandlung vor dem Jugendgericht bzw. Jugendschöffengericht, ist es Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, dem Gericht über den bisherigen Lebenslauf des Kindes, die aktuelle Situation sowie die Hintergründe der Straftat zu berichten. Weiter erfolgt ein Vorschlag zu geeigneten erzieherischen Maßnahmen.

Begeht ein Kind unter 14 Jahren eine Straftat, wird das Verfahren durch die Justiz eingestellt. Es kommt zu keinen strafrechtlichen Folgen. Es erfolgt jedoch eine Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe. In der Folge wird Kontakt zur Familie aufgenommen. Im gemeinsamen Gespräch wird dann geklärt, ob und in welcher Form eine Unterstützung notwendig ist.

Betreuungsweisung

Täter-Opfer-Ausgleich

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Rechtsgrundlage

§ 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz):

(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

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Zugehörigkeit zu