Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Die Lebenssituation von Müttern und Vätern, die die erzieherische Verantwortung für ein oder mehrere minderjährige Kinder alleine tragen, ist manchmal mit besonderen psychosozialen Belastungen wie auch materiellen Problemen verbunden.
Mit seiner Beratung und Unterstützung ist das Jugendamt bestrebt, Alleinerziehenden sowohl bei Alltagsfragen, aber auch bei Gefühlen der Unsicherheit oder gar bei Überforderung in der Versorgung und Erziehung der Kinder helfend zur Seite zu stehen.
Darüber hinaus finden Alleinerziehende auch bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen Rat und Unterstützung beim Jugendamt.
Kinder sollen nach der Trennung ihrer Eltern auch weiterhin die Möglichkeit haben, gute Beziehungen zu Mutter und Vater zu pflegen. Wenn es ihrem Wohle dient, soll auch der Kontakt mit ihren Geschwistern, Großeltern und anderen ihnen nahestehenden Personen erhalten bleiben. Voraussetzung hierfür ist immer ein regelmäßiger und konfliktfreier Umgang miteinander.
Manchmal gelingt jedoch keine einvernehmliche Regelung der Besuchszeiten, sie werden eingeschränkt oder gar gestrichen und gegenseitige Vorwürfe verhindern, dass tragfähige Lösungen gefunden werden können. Das Jugendamt ist bemüht, durch Beratung und Unterstützung den Kontakt der Minderjährigen zu den Umgangsberechtigten zu sichern, im Konfliktfalle zu vermitteln und mit den Beteiligten eine gemeinsame Basis für Umgangsregelungen zu erarbeiten.
Rechtsgrundlage:
§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1651 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.