Vaterschaft
Mutterschaft
Sorgeerklärung
Unterhalt
Damir wir ausreichend Zeit für eine Beurkundung haben, ist es empfehlenswert, vorab telefonisch mit uns einen Termin zu vereinbaren.
Abstammung
Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes verheiratet, so ist der Ehemann der Mutter Vater des Kindes. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft ist durch ein gerichtliches Verfahren die Vaterschaft anzufechten.
Sind die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vaterschaft erst dann festgestellt, wenn der Vater durch eine öffentliche Urkunde die Vaterschaft anerkennt und die Mutter dieser Anerkennung zugestimmt hat, oder wenn die Vaterschaft durch ein gerichtliches Verfahren entschieden wurde.
Durch die wirksame Vaterschaftsfeststellung erwirbt das Kind gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche, sowie Erb- und Rentenansprüche. Für das Kind ist die Kenntnis der eigenen Abstammung insgesamt von großer Bedeutung.
Alle Erklärungen zur Vaterschaftsfeststellung sollten möglichst bald nach der Geburt aufgenommen werden. Hierbei helfen wir Ihnen, ohne dass von Ihnen Gebühren zu bezahlen sind.
Es besteht die Möglichkeit die Vaterschaft und Zustimmung bereits vor der Geburt des Kindes zu beurkunden.
Elterliche Sorge
Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus. An der gemeinsamen Sorge für ein Kind ändert sich auch durch eine Trennung oder Ehescheidung grundsätzlich nichts.
Für Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Durch eine gemeinsame Sorgeerklärung können die Eltern für die Zukunft die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Die Sorgeerklärung muss beim Jugendamt beurkundet werden. Die Beurkundungen sind gebührenfrei.
Änderungen der gemeinsamen Sorge sind nur auf Antrag durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich.
§ 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz):
Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung
widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa
erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der
Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines
gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die
Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa
erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu
beurkunden (§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes),
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur
internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3
Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkungen,
9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.