Beratung in Unterhaltsfragen
Feststellung der Vaterschaft
Berechnung von Unterhalt
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Führung von Rechtsstreitigkeiten vor Gericht
Weiterleitung von Unterhalt
Einzug von Unterhalt
Heranziehung zum Unterhalt
Beurkundungen
Für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder können Sie die Hilfe des Jugendamtes im Rahmen einer Beistandschaft in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind das Sorgerecht haben und in ihrem Haushalt betreuen. Der Eintritt der Beistandschaft kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen.
Weitere Informationen zur Beistandschaft
Auf schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils (oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge auf Antrag des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet) wird das Jugendamt „Beistand" des Kindes
für folgende Aufgaben:
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes berechtigt.
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese schriftlich jederzeit ganz beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.
Der erneute Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft ist, bis zur Volljährigkeit des Kindes, jederzeit möglich.
Rechtliche Grundlagen:
Sie können auch ohne den Wunsch, eine Beistandschaft einzurichten, sich an das Jugendamt wenden. Im Rahmen einer Beratung sind wir Ihnen bei der Klärung von Fragen wie z.B.: Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung, Sorge- und Umgangsrecht, Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, behilflich.
Die Mitarbeitenden des Sachgebiets sind als bestellte Urkundspersonen berechtigt verschiedene Beurkundungen vorzunehmen.
Weitere Informationen zur Beurkundung
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann eine schriftliche Auskunft gem. § 58a SGB VIII vom zuständigen Jugendamt des Wohnortes der Mutter aus dem dort geführten Sorgeregister erhalten. Die Auskunft bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung weder eine Sorgeerklärung noch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der die gemeinsame Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde, registriert sind. Ferner wird bestätigt, dass keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verzeichnet ist, mit der das Sorgerecht der Mutter ganz oder teilweise entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde. Die Ausstellung dieser schriftlichen Auskunft können Sie telefonisch oder schriftlich unter Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes bei uns formlos beantragen.
Eine Pflegschaft wird durch das zuständige Familiengericht angeordnet, wenn die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil in bestimmten Angelegenheiten an der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes gehindert sind. Die Pflegschaft und die damit verbundene Vertretungsbefugnis des Kindes umfasst dann nur diesen Aufgabenbereich.
Zum Pfleger oder zur Pflegerin kann auch das Jugendamt bestellt werden, falls keine geeignete Person (z.B. Verwandte, Rechtsanwalt) zur Verfügung steht.
Die Pflegschaft kann z.B. für folgende Wirkungskreise angeordnet werden: Anfechtung der Vaterschaft, Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Regelung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Abschluss eines Vertrages an dem auch die Eltern beteiligt sind, Zustimmung zu medizinischen Eingriffen und Behandlungen.
Besteht für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Vertretung, ordnet das zuständige Familiengericht eine Vormundschaft an. In diesem Fall wird nicht nur für einen bestimmten Aufgabenbereich die elterliche Sorge übertragen, der Vormund erhält die volle elterliche Sorge und wird damit die gesetzliche Vertretung des Kindes. Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werden, wenn keine geeignete Person zur Verfügung steht.