Dienstleistung

Kostenbeitragsermittlung für Eltern von teil,- oder vollstationären Jugendhilfeleistungen sowie vorläufige Maßnahmen

Das Jugendamt als öffentlicher Jugendhilfeträger übernimmt die anfallenden Kosten für die teil- und vollstationären Jugendhilfeleistungen sowie vorläufige Maßnahmen zunächst in vollem Umfang, und zwar unabhängig der Einkommensverhältnisse der kostenbeitragspflichtigen Personen.

Der Nachrang der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 2 SGB VIII) wird durch die anschließende Heranziehung zum Kostenbeitrag wiederhergestellt. Elternteile werden getrennt voneinander zu den Kosten der Hilfe herangezogen.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Sie sind die Mutter oder der Vater des jungen Menschen und es wird eine kostenbeitragspflichtige Hilfe nach § 91 Abs. 1 oder 2 SGB VIII gewährt.

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Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihres Online-Antrags wird die zuständige Stelle die Bearbeitung aufnehmen. Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt durch Leistungsbescheid (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert.

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Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind dem Online Antrag zu entnehmen. Bei Selbständigen benötigen wir den letzten Einkommenssteuerbescheid mit Anlagen sowie eine vorläufige Gewinnermittlung.

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Frist/Dauer

Die Unterlagen zur Kostenbeitragsberechnung sind bis zu der in Ihrem Schreiben genannten Frist einzureichen.

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z. B. Schriftform, Frist etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

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Sonstiges

Von Ihrem Einkommen werden, sofern nachgewiesen, angemessene Aufwendungen zur öffentlichen oder privaten Altersvorsorge oder Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen (§ 93 Abs. 2 SGB VIII). Für Versicherungen sowie für die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schuldverbindlich­keiten wird vom ermittelten Einkommen ein pauschaler Abzug in Höhe von 25 % vorgenommen. Sind Ihre anzuerkennenden Aufwendungen für Versicherungen, berufsbedingten Aufwendungen und Schuldverbindlichkeiten höher als diese 25 %- Pauschale, sind diese anstatt der Pauschale vom Einkommen abzuziehen (§ 93 Abs. 3 SGB VIII).

Dies so ermittelte bereinigte Einkommen wird in die Kostenbeitragstabelle der Kostenbeitragsverordnung eingestuft. Hierbei werden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gleichrangig oder vorrangig Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Sollte der Unterhaltsberechtigte nicht in Ihrem Haushalt leben, bitten wir die tatsächliche Unterhaltszahlung nachzuweisen.

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Rechtsgrundlage

92 SGB VIII i. V. m. § 91 SGB VIII. Zur Berechnung des Einkommens § 93 SGB VIII und dem Umfang der Heranziehung § 94 SGB VIII.

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Zugehörigkeit zu