Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Soll die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zustehen, müssen sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärungen können die Eltern auch schon vor der Geburt des Kindes abgeben.
Hinweis: Der Vater kann einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern stellen. Das Familiengericht wird diesem Antrag entsprechen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist nur die Mutter sorgeberechtigt, muss sie dies zur Regelung einiger Angelegenheiten des täglichen Lebens, für die üblicherweise beide Elternteile sorgeberechtigt sind, mit einer Sorgerechtsbescheinigung nachweisen. Dies kann beispielsweise gelten, wenn sie einen Ausweis für das Kind beantragen will.
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Sie müssen die Sorgeerklärung persönlich im Beisein einer Urkundsperson abgeben. Sie können sich nicht vertreten lassen.
Wenn Sie unter 18 Jahren alt sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen. Stimmen diese nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die Sorgeerklärungen. Sie erhalten davon eine Kopie.
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall durch das Jugendamt oder anwaltlich beraten.
Die Beurkundung beim Jugendamt kostet Sie nichts.
Hinweis: Sie können die Erklärungen auch von einer Notarin oder einem Notar beurkunden lassen. Dies ist kostenpflichtig.
-entfällt-
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)