Dienstleistung

Vermessung - Flurstücksvermessung

Ein Flurstück ist mit seinen Grenzen im Liegenschaftskataster festgelegt. Das Grundbuch nimmt bei der Beschreibung von Grundstücken Bezug auf das Flurstück im Liegenschaftskataster und enthält die Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechte und Lasten an Grundstücken.

Veränderungen der Form oder Größe eines Flurstücks werden erst durch die Eintragung im Grundbuch rechtswirksam. Voraussetzung für diese Eintragung im Grundbuch ist die Vermessung und ggf. Abmarkung der neuen Flurstücksgrenze. Diese Vermessung nennt man Flurstücksvermessung bzw. Katastervermessung.

Die Flurstücksvermessung erfasst außerdem die für den aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben, wie z.B. veränderte Nutzungsarten.

Die rechtliche Grundlage für Flurstücksvermessungen ist das Vermessungsgesetz (VermG) für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) in der heute gültigen Fassung.

Wichtiger Hinweis:

Nach dem Vermessungsgesetz sind Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen für Privatpersonen, Firmen, Städte  und Gemeinden von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. Eine Adressenliste (nach PLZ sortiert) finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung unter der Adresse
www.LGL-BW.de

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Team
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Verfahrensablauf

Verfahren

Das Verfahren zur Durchführung einer Flurstücksvermessung beginnt mit der Einreichung eines Antrages auf Vermessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

Für die Aufteilung von Bauplätzen oder den Verkauf eines Flurstücksteils ist eine Flurstücksvermessung erforderlich, bei der die neuen Flurstücksteile durch eine neue Nummer eindeutig gekennzeichnet werden. Auf Wunsch werden die neuen Grenzen örtlich mit Grenzzeichen abgemarkt. Das Messergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten. Im Innendienst wird dann ein sogenannter Fortführungsnachweis erstellt, durch den sowohl das Liegenschaftskataster als auch das Grundbuch auf den neuen Stand gebracht werden. Siehe auch: Ablauf einer Grundstücksvermessung.





 

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Frist/Dauer

Die einzelnen Verfahrensschritte der Grundstücksvermessung unterliegen keinen gesetzlich vorgegebenen Fristen.

Ist allerdings eine beabsichtigte Rechtsänderung im Grundbuch nicht innerhalb von 24 Monaten eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Grundstücksvermessung kostenpflichtig rückgängig gemacht werden.

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Kosten/Leistung

Vermessungsgebühren werden nach dem Landesgebührengesetz und dem hierzu ergangenen Gebührenverzeichnis erhoben.

Die Gebühren für Grundstücksvermessungen sind gestaffelt und richten sich nach der Anzahl und Größe der vermessenen Flurstücke, dem Bodenwert je Quadratmeter der Flurstücke sowie der Anzahl der Grenzpunkte der neuen Grenzen. Wird eine Abmarkung der neuen Grenzpunkte gewünscht, fallen weitere Gebühren an. Diese werden in gleicher Höhe von dem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vergütung berechnet.

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur reicht die von ihm gefertigten Vermessungsschriften beim Vermessungsamt zur Nachprüfung und Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Beim Vermessungsamt fällt eine Gebühr (abhängig von der Höhe der Vermessungskosten) für die Fortführung des Liegenschaftskatasters an.

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Datenschutzhinweis
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Broschüre
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Zugehörigkeit zu
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