Zum Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, des Grades der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften sind, erhalten behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt, auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis (§ 69 Abs. 5 SGB IX).
Wichtiger Hinweis:
Änderung des Verfahrens bei der Durchführung des Schwerbehindertenrechts
Wie andere Landkreise strebt auch der Landkreis Rottweil im Bereich des Schwerbehindertenrechts an, die Verwaltungsabläufe einfacher und schneller zu gestalten. Wir bitten Sie deshalb Fotokopien von Unterlagen (bitte keine Originale) einzusenden, welche die geltend gemachten Behinderungen betreffen (aktuelle technische Befunde, Krankenhaus-, Kur- und Facharztberichte etc.).
Durch ihre Mitwirkung tragen Sie in erheblichem Umfang zu einer Beschleunigung der Bearbeitungszeit ohne Qualitätsverlust für den Bürger bei. Gleichzeitig können mit Ihrer Unterstützung die Kosten des Verfahrens reduziert werden.
Sofern beim Arzt Fotokopierkosten anfallen, sollten diese dort bezahlt werden. Diese werden später bei Vorlage des Nachweises (bitte mit Angabe der Bankverbindung) vom Landratsamt erstattet (§ 7 Abs. 2 JVEG: 0,50 € je Kopie, ab 51. Kopie jede weitere 0,15 €).
Ihr Jugend- und Versorgungsamt