Dienstleistung

Wasserentnahme - Wasserentnahmeentgelt

Das Land Baden-Württemberg erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit diese Benutzungen der Wasserversorgung dienen.

Der Wasserversorgung dienen alle Gewässerbenutzungen zur Deckung des Wasserbedarfs, zum Beispiel Trinkwasserbedarf, Betriebswasserbedarf, Kühlwasserbedarf, Haushaltswasserbedarf, Wasserbedarf für öffentliche Einrichtungen.

Von der Entgeltpflicht ausgenommen sind zum Beispiel erlaubnisfreie Entnahmen, geringfügige Entnahmen, sowie Entnahmen zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Entgelt ermäßigt werden.

Die Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser verfolgt Lenkungsziele. Sie soll unter anderem auf einen sparsamen Umgang mit Wasser hinwirken.

Weitere Informationen zum Wasserentnahmeentgelt finden Sie auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg.  https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/Schutz-natuerlicher-lebensgrundlagen/wasser/rechtsvorschriften/wasserentnahmeentgelt/ Link

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Team
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des tatsächlich entnommenen Wassers. Es besteht deshalb die Verpflichtung, Wassermessgeräte einzubauen.

Der Entgeltpflichtige hat für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 31.10. des folgenden Jahres in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Die Erklärung ist nach einem amtlichen Vordruck abzugeben.

Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt.

Das Landratsamt -Umweltschutzamt- ist vor allem zuständig

  • für die Entgegennahme der Erklärung,
  • die Festsetzung des Engelts,
  • die Entscheidung über die Befreiung von den Vorauszahlungen,
  • die Entscheidung über Anträge auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts.

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Rechtsgrundlage

§ 100 ff Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

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Zugehörigkeit zu
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