Pflege von Natur und Landschaft - Entfernen von Bewuchs, Räumen von Gräben
Allgemeine Informationen + Rechtsgrundlage:
Nach § 39 Abs. 5 Bundessnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten,
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
Die Maßnahmen sind möglichst schonend durchzuführen.
Das Verbot dient dem Erhalt der Lebensstätten von Tier- und Pflanzenarten und schützt vor allem Vögel in der Brut- und Aufzuchtszeit.
Weitere Ausnahmen können aus Gründen der Verkehrssicherheit oder mangelnder Standsicherheit wegen Krankheitsbefall erteilt werden. Dem formlosen Antrag an die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt ist beizufügen:
- Lageplan
- Gutachten eines Baumsachverständigen oder einer sonstigen sachkundigen Person.
Fällen von Bäumen, die als Naturdenkmal ausgewiesen sind
Generell ist die Entfernung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals führen können, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde zulassen.
Der Eigentümer eines Naturdenkmals dem auch die Verkehrssicherungspflicht und Haftung obliegt, hat vor Durchführung jeglicher Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen einen Antrag auf Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Fällen von Bäumen im Siedlungsgebiet
Bäume können in Bebauungsplänen als Pflanzbindung unter Schutz gestellt sein oder sich im Geltungsbereich eines geschützten Grünbestandes oder einer Baumschutzsatzung befinden. Nähere Auskünfte sind bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzuholen.
Ist eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, ist ein formloser Antrag mit Lageplan und evtl. Gutachten eines Baumsachverständigen bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.