Dienstleistung

Wassergefährdende Stoffe - Heizöllagerung

Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) legen deshalb unter anderem für Heizölverbraucheranlagen Anforderungen und Prüfungen fest, deren Ziel es ist, den Boden, oberirdische Gewässer und das Grundwasser vor Verunreinigungen durch Heizöl zu schützen.

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Team
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Formular & Online-Prozess
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Verfahrensablauf

Die Betreiber sind verpflichtet, ihre Heizölverbraucheranlagen in bestimmten Fällen unaufgefordert und auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

Sachverständige werden von anerkannten Sachverständigen-Organisationen bestellt. Eine Liste der Sachverständigen-Organisationen finden Sie hier.

Bei der Prüfpflicht wird grundsätzlich nach unterirdischer und oberirdischer Lagerung, nach der Lagerung innerhalb und außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten und nach dem Fassungsvermögen unterschieden. Prüfzeitpunkte und -intervalle sind in dem Merkblatt "Prüfung von Heizölverbraucheranlagen" aufgeführt. 

Das Umweltschutzamt überwacht die Einhaltung der Prüfpflicht und fordert den Betreiber gegebenenfalls auf, an der Heizölverbraucheranlage festgestellte Mängel beseitigen zu lassen.

Wer eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern will, hat dies dem Umweltschutzamt mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Weitere "Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung" finden sie hier.

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Rechtsgrundlage

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

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Zugehörigkeit zu
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