Dienstleistung

Wasser - Wasserschutzgebiete

Die öffentliche Wasserversorgung stützt sich vor allem auf Grundwasser, weil es am besten vor Verunreinigungen geschützt ist und die an Trinkwasser zu stellenden Anforderungen meist von Natur aus erfüllt. Um das Grund-, Quell- und Oberflächenwasser weitgehend gegen Verunreinigungen zu schützen, werden im Einzugsbereich der Wasserfassungen Wasserschutzgebiete festgesetzt. Auf Grund der geologischen, hydrologischen, hydrogeologischen und topografischen Verhältnisse werden die Schutzgebiete in drei Zonen eingeteilt: Fassungsbereich (Zone I), Engere Schutzzone (Zone II) und Weitere Schutzzone (Zone III). In den einzelnen Zonen sind, durch die jeweilige für das Wasserschutzgebiet erlassene Rechtsverordnung, bestimmte Nutzungen und Einrichtungen untersagt.

Sollen in den Wasserschutzgebieten in begründeten Ausnahmefällen dennoch Vorhaben realisiert werden, die per Rechtsverordnung verboten bzw. eingeschränkt erlaubt sind, so ist rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Rechtsverordnung beim Umweltschutzamt zu beantragen.

Zuständigkeiten

Die Wasserversorgungsunternehmen der Städte und Gemeinden sind gehalten ihre Wasserfassungen durch die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zu schützen. Der Antrag auf Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Die flurstücksgenaue Abgrenzung wird durch das Umweltschutzamt auf der Grundlage des Gutachtens des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Freiburg, vorgenommen.

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Team
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Verfahrensablauf

Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Hierzu ist ein umfangreiches Rechtsverfahren erforderlich.

Das Wasserversorgungsunternehmen stellt einen Antrag auf Festsetzung oder auch einer eventuell notwendigen Änderung eines Schutzgebietes.

Im Verfahren werden die berührten Gemeinden und die Fachbehörden beteiligt.
Der Verordnungsentwurf ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht durch jedermann auszulegen, so dass jeder Betroffene Bedenken und Anregungen vorzubringen kann.

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Zugehörigkeit zu
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