Die Abwasserabgabe wird für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund erhoben. Sie ist als Lenkungsabgabe ausgestaltet. Ihr Ziel ist es, Anreize zu schaffen, die Leistungsfähigkeit der Kläranlagen zu verbessern und abwasserarme oder abwasserfreie Produktionsverfahren verstärkt einzuführen.
Die Abwasserabgabe trägt zu einer Reduzierung der Schadstoffeinleitung in Gewässer bei und regt zu Investitionen im Abwasserbereich an.
Die Abwasserabgabe ist eine Umweltabgabe mit Anreiz– und Ausgleichsfunktion.
Für das Einleiten von Schmutzwasser in ein Gewässer wird eine Abgabe erhoben. Das Abwasserabgabengesetz gilt nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer (Direkteinleitung). Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Diese wird aufgrund einzelner Kriterien (Schadstoff – und Schadstoffgruppenparameter) bestimmt, die insgesamt ein Bild der Verschmutzungswirkung des Abwassers darstellen. Aus den Parametern Überwachungswert (ÜW) und der Jahresschmutzwassermenge (JSM) wird die Jahresschmutzfracht berechnet und daraus die Schadeinheiten (SE) ermittelt.
Auch das Einleiten von Niederschlagswasser ist grundsätzlich abgabepflichtig. Nach § 116a Wassergesetz (WG) werden Niederschlagswassereinleitungen auch künftig abgabefrei bleiben, wenn die Regenwasserrückhaltung und –behandlung dem „Stand der Technik“ entsprechen und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids eingehalten werden. Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt ebenfalls abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Einzelheiten sind dem „Leitfaden Abwasserabgabe“ zu entnehmen.
Einleitungen (Direkteinleitungen) mit weniger als 8 m³ Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser pro Tag werden als Kleineinleiter pauschal zur Abwasserabgabe herangezogen, sofern das Abwasser nicht nach dem neuesten Stand der Technik behandelt wird. Stellvertretend für den einzelnen Grundstückseigentümer ist die örtlich zuständige Gemeinde abgabepflichtig. Die Gemeinde kann diese Abwasserabgabe einschliesslich des hierfür entstehenden Verwaltungsaufwandes an den einzelnen Grundstückseigentümer abwälzen. Ausgehend von den Verhältnissen zum 31.12. des Veranlagungsjahres ist die Zahl der gemeldeten Einwohner massgebend.
Formulare für die Erklärung der Abwasserabgabe erhalten Sie über das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg in Stuttgart (Suchbegriff: "Abwasserabgabe"). Hier der Link
Bis 31. März eines Jahres müssen die Abwasserabgabeerklärungen eingereicht werden.