Viele Kommunen (Städte und Gemeinden) sind Verursacher oder Eigentümer von Altlasten und somit zuständig für die Gefahrenabwehr. In diesen Fällen, also bei kommunalen Altlasten, leisten das Land Baden-Württemberg in Verbindung mit den Kommunen durch die Einrichtung eines gemeinsamen Fonds (Altlastenfonds) finanzielle Hilfe bei der Erkundung und Sanierung. Können die Kommunen ausschließlich als sogenannte Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, müssen sie grundsätzlich vor dem 01.01.2001 Eigentümer geworden sein.
Regel-Förderung:
*) Bagatellgrenze/Förderuntergrenze beträgt 25.000,00 Euro.
Für die Erkundung privater Altlasten gelten Sonderregelungen. Eine Förderung kann nur die Kommune für die orientierende Untersuchung im Rahmen der Innenentwicklung beantragen.
Sanierungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Obige Ausführungen stellen nur einen sehr gerafften Auszug aus der Förderrichtlinien Altlasten -FrAl- vom 25. 03.2014, Aktenzeichen: 5-8907.00/5 (GABl.) dar. Im speziellen Fall sind entsprechende Details in der Richtlinie nachzulesen. Wir empfehlen Ihnen, die Einzelheiten im speziellen Fall, mit dem Landratsamt, Umweltschutzamt abzusprechen.
Antragsunterlagen
Die Förderrichtlinien Altlasten sowie Mustervordrucke finden Sie zum Download bei den Regierungspräsidien unter folgendem Link
Die Antragsunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung beim Landratsamt Rottweil, Umweltschutzamt, einzureichen.
Feste Termine sind nicht vorgegeben, eine Antragsstellung ist jederzeit möglich.